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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Beschwerde ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161).Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Beschwerde ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt vergleiche z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L01Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018