RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/17/0902

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß § 50 VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Beschwerde ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt (vgl. z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161).Das Verwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafsachen gemäß Paragraph 50, VwGVG grundsätzlich immer in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist. Eine Beschwerde ist insbesondere dann unzulässig, wenn dem Beschwerdeführer keine Parteistellung zukommt vergleiche z.B. VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170902.L01

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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