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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Da nach den unbedenklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim gegenständlichen Glücksspielgerät Höchsteinsätze von EUR 11,-- , somit über EUR 10,-- möglich waren, tritt für den inkriminierten Tatzeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 13/2014 am 1.3.2014 (somit vom 1.1.2013 bis 28.2.2014) die verwaltungsbehördliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurück und liegt eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher in Bezug auf den inkriminierten Tatzeitraum vom 1.1.2013 bis 28.2.2014 das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Hinsichtlich jenes Tatzeitraumes ab 1.3.2014, für den eine verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit bestand, führt das Verwaltungsgericht Wien in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass ein Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG lediglich bis 31.12.2014 vorliege, weil das gegenständliche Glücksspielgerät ab dem 1.1.2015 nicht mehr betriebsbereit gehalten worden sei. Demgegenüber wies das Verwaltungsgericht jedoch die Beschwerde ohne Einschränkung des Tatzeitraumes in der Schuldfrage ab, obwohl das erstinstanzliche Straferkenntnis den Tatzeitraum über den 1.1.2015 hinaus bis 7.1.2015 angenommen hatte. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist (vgl. VwGH 21.2.2017, Ro 2017/12/0001, mwN).Da nach den unbedenklichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim gegenständlichen Glücksspielgerät Höchsteinsätze von EUR 11,-- , somit über EUR 10,-- möglich waren, tritt für den inkriminierten Tatzeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, am 1.3.2014 (somit vom 1.1.2013 bis 28.2.2014) die verwaltungsbehördliche hinter die gerichtliche Strafbarkeit zurück und liegt eine ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit vor. Das Verwaltungsgericht Wien hat daher in Bezug auf den inkriminierten Tatzeitraum vom 1.1.2013 bis 28.2.2014 das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Hinsichtlich jenes Tatzeitraumes ab 1.3.2014, für den eine verwaltungsstrafbehördliche Zuständigkeit bestand, führt das Verwaltungsgericht Wien in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass ein Verstoß gegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Fall GSpG lediglich bis 31.12.2014 vorliege, weil das gegenständliche Glücksspielgerät ab dem 1.1.2015 nicht mehr betriebsbereit gehalten worden sei. Demgegenüber wies das Verwaltungsgericht jedoch die Beschwerde ohne Einschränkung des Tatzeitraumes in der Schuldfrage ab, obwohl das erstinstanzliche Straferkenntnis den Tatzeitraum über den 1.1.2015 hinaus bis 7.1.2015 angenommen hatte. Damit liegt ein unlösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis auch diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet ist vergleiche VwGH 21.2.2017, Ro 2017/12/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170045.L02Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018