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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §34 Abs8;Rechtssatz
Mit der Regelung des § 2 Abs. 3 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 idF BGBl. II Nr. 449/2001, wonach "Ausbildungsstätten innerhalbMit der Regelung des Paragraph 2, Absatz 3, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2001,, wonach "Ausbildungsstätten innerhalb
einer Entfernung von 80 km ... als nicht im Einzugsbereich des
Wohnortes gelegen (gelten), wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).", wird lediglich für Schüler oder Lehrlinge mit einer Zweitunterkunft am Ausbildungsort eine begünstigende Sonderregelung getroffen, wonach diesfalls ab Überschreiten einer solchen Entfernung ein Pauschbetrag auch ungeachtet einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Hauptwohnortes mit öffentlichen Verkehrsverbindungen zustehen kann. Eine allgemeine Mindestentfernung von 25 km für die Definition "Einzugsbereich des Wohnortes" in § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen.Wohnortes gelegen (gelten), wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).", wird lediglich für Schüler oder Lehrlinge mit einer Zweitunterkunft am Ausbildungsort eine begünstigende Sonderregelung getroffen, wonach diesfalls ab Überschreiten einer solchen Entfernung ein Pauschbetrag auch ungeachtet einer zumutbaren Erreichbarkeit ihres Hauptwohnortes mit öffentlichen Verkehrsverbindungen zustehen kann. Eine allgemeine Mindestentfernung von 25 km für die Definition "Einzugsbereich des Wohnortes" in Paragraph 34, Absatz 8, EStG 1988 ist dieser Bestimmung jedoch nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150104.L02Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018