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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;Rechtssatz
Gesetzt den Fall, dass eine Entscheidung anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen des Abgabenschuldners tatsächlich nicht möglich sein sollte, hätte das Bundesfinanzgericht die für diesen Fall noch erforderlichen Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des Verfahrens bezeichnen und beurteilen müssen und insbesondere die Frage zu beantworten gehabt, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst insbesondere nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen sein sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150017.L02Im RIS seit
23.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018