RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/15/0017

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §278 Abs1 idF 2013/I/014;
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Gesetzt den Fall, dass eine Entscheidung anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen des Abgabenschuldners tatsächlich nicht möglich sein sollte, hätte das Bundesfinanzgericht die für diesen Fall noch erforderlichen Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Zielsetzungen des Verfahrens bezeichnen und beurteilen müssen und insbesondere die Frage zu beantworten gehabt, warum die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesfinanzgericht selbst insbesondere nicht im Interesse der Raschheit des Verfahrens gelegen sein sollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150017.L02

Im RIS seit

23.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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