RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2017/15/0014

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;
  1. BAO § 39 heute
  2. BAO § 39 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 39 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 41 heute
  2. BAO § 41 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  3. BAO § 41 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  4. BAO § 41 gültig von 19.04.1980 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/16/0395 E 9. August 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (Hinweis E 24. April 1978, 1054/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150014.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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