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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §299;Rechtssatz
Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem Recht, "die genannte Pensionsabfindung gemäß § 124b Z 53 letzter Satz EStG zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, verletzt." Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des am 18. September 2015 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2013 (Beschwerdevorentscheidung) gemäß § 299 BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber jedoch nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des am 18. September 2015 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2013 in Betracht.Der Revisionswerber erachtet sich durch das angefochtene Erkenntnis in dem Recht, "die genannte Pensionsabfindung gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 53, letzter Satz EStG zu einem Drittel steuerfrei zu belassen, verletzt." Durch das angefochtene Erkenntnis, das ausschließlich die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des am 18. September 2015 erlassenen Einkommensteuerbescheides 2013 (Beschwerdevorentscheidung) gemäß Paragraph 299, BAO zum Gegenstand hat, kann der Revisionswerber jedoch nicht in dem von ihm als Revisionspunkt geltend gemachten Recht verletzt worden sein vergleiche VwGH 27.4.2017, Ra 2015/15/0079, mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf den normativen Gehalt des angefochtenen Erkenntnisses kommt vorliegend allein die Verletzung des Revisionswerbers in seinem Recht auf Aufhebung des am 18. September 2015 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2013 in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150007.L01Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018