RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2016/15/0040

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

L10106 Stadtrecht Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §254;
BAO §288 Abs1;
Statut Graz 1967 §100;
  1. BAO § 254 heute
  2. BAO § 254 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 254 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 254 gültig von 01.01.1962 bis 30.11.1987 aufgehoben durch BGBl. Nr. 73/1987
  1. BAO § 288 heute
  2. BAO § 288 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 288 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 288 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. BAO § 288 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 288 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Die Erläuterungen zur Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung zur Änderung des § 100 des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz (Hinweis ErläutRV 16. GP StLT 2013 9 f) bezeichnen als das im Beschwerdeverfahren anzuwendende Verfahrensgesetz das VwGVG, wiewohl in einem die Kommunalsteuer betreffenden Verfahren nicht dieses, sondern die §§ 243 ff BAO anzuwenden sind. Diese Erläuterungen begründen die Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs damit, dass die Beibehaltung der Zweigliedrigkeit eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, da die Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung habe. Diesen Darlegungen ist zu entgegnen, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach der BAO keine aufschiebende Wirkung hat (§ 254 BAO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden (§ 288 Abs. 1 BAO). Auch der Zweck der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs liegt sohin betreffend die Kommunalsteuer nicht vor. Da sohin der Instanzenzug nach § 100 Abs. 1 Satz 2 des Statuts zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzugs nicht vorliegt, hat über Berufungen der Gemeinderat zu entscheiden.Die Erläuterungen zur Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung zur Änderung des Paragraph 100, des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz (Hinweis ErläutRV 16. Gesetzgebungsperiode StLT 2013 9 f) bezeichnen als das im Beschwerdeverfahren anzuwendende Verfahrensgesetz das VwGVG, wiewohl in einem die Kommunalsteuer betreffenden Verfahren nicht dieses, sondern die Paragraphen 243, ff BAO anzuwenden sind. Diese Erläuterungen begründen die Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs damit, dass die Beibehaltung der Zweigliedrigkeit eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, da die Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung habe. Diesen Darlegungen ist zu entgegnen, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach der BAO keine aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 254, BAO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden (Paragraph 288, Absatz eins, BAO). Auch der Zweck der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs liegt sohin betreffend die Kommunalsteuer nicht vor. Da sohin der Instanzenzug nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Statuts zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzugs nicht vorliegt, hat über Berufungen der Gemeinderat zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150040.L06

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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