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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
BAO §254;Rechtssatz
Die Erläuterungen zur Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung zur Änderung des § 100 des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz (Hinweis ErläutRV 16. GP StLT 2013 9 f) bezeichnen als das im Beschwerdeverfahren anzuwendende Verfahrensgesetz das VwGVG, wiewohl in einem die Kommunalsteuer betreffenden Verfahren nicht dieses, sondern die §§ 243 ff BAO anzuwenden sind. Diese Erläuterungen begründen die Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs damit, dass die Beibehaltung der Zweigliedrigkeit eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, da die Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung habe. Diesen Darlegungen ist zu entgegnen, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach der BAO keine aufschiebende Wirkung hat (§ 254 BAO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden (§ 288 Abs. 1 BAO). Auch der Zweck der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs liegt sohin betreffend die Kommunalsteuer nicht vor. Da sohin der Instanzenzug nach § 100 Abs. 1 Satz 2 des Statuts zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzugs nicht vorliegt, hat über Berufungen der Gemeinderat zu entscheiden.Die Erläuterungen zur Vorlage der Steiermärkischen Landesregierung zur Änderung des Paragraph 100, des Statuts der Landeshauptstadt Graz mit dem Steiermärkischen Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz (Hinweis ErläutRV 16. Gesetzgebungsperiode StLT 2013 9 f) bezeichnen als das im Beschwerdeverfahren anzuwendende Verfahrensgesetz das VwGVG, wiewohl in einem die Kommunalsteuer betreffenden Verfahren nicht dieses, sondern die Paragraphen 243, ff BAO anzuwenden sind. Diese Erläuterungen begründen die Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs damit, dass die Beibehaltung der Zweigliedrigkeit eine Verfahrensverzögerung zur Folge hätte, da die Beschwerdeerhebung aufschiebende Wirkung habe. Diesen Darlegungen ist zu entgegnen, dass die Erhebung einer Bescheidbeschwerde nach der BAO keine aufschiebende Wirkung hat (Paragraph 254, BAO). Dies gilt auch für das Berufungsverfahren im zweistufigen Instanzenzug bei Gemeinden (Paragraph 288, Absatz eins, BAO). Auch der Zweck der Abschaffung des zweigliedrigen Instanzenzugs liegt sohin betreffend die Kommunalsteuer nicht vor. Da sohin der Instanzenzug nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Statuts zu bestimmen ist und ein Ausschluss des zweistufigen Instanzenzugs nicht vorliegt, hat über Berufungen der Gemeinderat zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150040.L06Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018