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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
FAG 1993 §15a;Rechtssatz
Vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, BGBl. I Nr. 20/2009, erfolgte die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer - sofern nicht im KommStG selbst ausdrücklich auf Bestimmungen der BAO verwiesen wurde - nach den Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen. Aus Anlass der Einführung der Kommunalsteuer (BGBl. Nr. 819/1993) wurde dazu der Anwendungsbereich der Landesabgabenordnungen ausgedehnt (vgl. Taucher, Kommunalsteuer, § 1 Tz 11). Die Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963) hatte bisher in ihrem § 1 vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit näher genannten Ausnahmen) gelten. Mit LGBl. Nr. 29/1994 wurde die Landesabgabenordnung in § 1 dahin geändert, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in Angelegenheiten "jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht" gelten. Damit verwies der Landesgesetzgeber auf das Finanzausgleichsgesetz 1993, in welches mit BGBl. Nr. 959/1993 die Bestimmung des § 15a eingefügt wurde, wonach für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer die Landesgesetzgebung zuständig ist, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Landesgesetzgeber bezeichnete sohin die Kommunalsteuer als eine Angelegenheit einer bundesgesetzlich geregelten Abgabe.Vor dem Abgabenverwaltungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,, erfolgte die Erhebung und Verwaltung der Kommunalsteuer - sofern nicht im KommStG selbst ausdrücklich auf Bestimmungen der BAO verwiesen wurde - nach den Vorschriften der einzelnen Landesabgabenordnungen. Aus Anlass der Einführung der Kommunalsteuer Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993,) wurde dazu der Anwendungsbereich der Landesabgabenordnungen ausgedehnt vergleiche Taucher, Kommunalsteuer, Paragraph eins, Tz 11). Die Steiermärkische Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt Nr. 158 aus 1963,) hatte bisher in ihrem Paragraph eins, vorgesehen, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit näher genannten Ausnahmen) gelten. Mit Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1994, wurde die Landesabgabenordnung in Paragraph eins, dahin geändert, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch in Angelegenheiten "jener bundesgesetzlich geregelten öffentlichen Abgaben, hinsichtlich derer nach den Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes die Regelung der Erhebung und Verwaltung dem Land zusteht" gelten. Damit verwies der Landesgesetzgeber auf das Finanzausgleichsgesetz 1993, in welches mit Bundesgesetzblatt Nr. 959 aus 1993, die Bestimmung des Paragraph 15 a, eingefügt wurde, wonach für die Regelung der Erhebung und der Verwaltung der Kommunalsteuer die Landesgesetzgebung zuständig ist, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Der Landesgesetzgeber bezeichnete sohin die Kommunalsteuer als eine Angelegenheit einer bundesgesetzlich geregelten Abgabe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150040.L05Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018