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L10106 Stadtrecht SteiermarkNorm
B-VG Art118 Abs4 idF 2012/I/051;Rechtssatz
Nach Art. 118 Abs. 4 B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug. Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden, wobei dies - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965) - klar und unmissverständlich zu erfolgen hat. Wenn § 100 Abs. 1 des Statuts der Landeshauptstadt Graz danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt, so bezieht sich diese Differenzierung darauf, welcher Gesetzgeber tatsächlich die entsprechende Angelegenheit geregelt hat. Da die Angelegenheit der Kommunalsteuer (jedenfalls in der Steiermark: nur) bundesgesetzlich geregelt ist, richtet sich der Instanzenzug nach § 100 Abs. 1 Satz 2 des Statuts.Nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG besteht in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ein zweistufiger Instanzenzug. Dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden, wobei dies - nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vergleiche VfGH 11.3.2015, G 199/2014, VfSlg. 19.965) - klar und unmissverständlich zu erfolgen hat. Wenn Paragraph 100, Absatz eins, des Statuts der Landeshauptstadt Graz danach differenziert, ob es sich um eine landesgesetzlich oder um eine bundesgesetzlich geregelte Angelegenheit handelt, so bezieht sich diese Differenzierung darauf, welcher Gesetzgeber tatsächlich die entsprechende Angelegenheit geregelt hat. Da die Angelegenheit der Kommunalsteuer (jedenfalls in der Steiermark: nur) bundesgesetzlich geregelt ist, richtet sich der Instanzenzug nach Paragraph 100, Absatz eins, Satz 2 des Statuts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150040.L04Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018