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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §288;Rechtssatz
In Kommunalsteuerangelegenheiten besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, die allerdings durch einen Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist (vgl. dazu Kofler, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG § 7 F-VG Rz 14 ff, 18; Ruppe, in Korinek/Holoubek, B-VG16 § 7 F-VG Rz 12 ff, 22). Diesen Vorbehalt hat der Bundesgesetzgeber insbesondere durch den Erlass des Kommunalsteuergesetzes genutzt (vgl. dazu bereits näher VwGH 22.4.1999, 97/15/0202). Bundesgesetzliche Regelungen bezüglich Einrichtung oder Ausschluss eines zweistufigen administrativen Instanzenzugs in Kommunalsteuerangelegenheiten liegen jedoch nicht vor. Weder das Kommunalsteuergesetz noch die BAO enthalten diesbezügliche Bestimmungen. § 288 BAO regelt lediglich das Verfahren im Falle des Bestehens eines zweistufigen Instanzenzuges, trifft allerdings keinerlei Regelung über Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit eines solchen (vgl. in diesem Sinn schon die Formulierung in § 288 Abs. 1 BAO: "Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten ..."). Im Hinblick darauf, dass der Bundesgesetzgeber keine Regelungen zum gemeindeinternen Instanzenzug getroffen hat und damit insoweit den Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen nicht genutzt hat, ist der Landesgesetzgeber hiefür zuständig.In Kommunalsteuerangelegenheiten besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, die allerdings durch einen Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen eingeschränkt ist vergleiche dazu Kofler, in Kneihs/Lienbacher, Rill-Schäffer-Kommentar B-VG Paragraph 7, F-VG Rz 14 ff, 18; Ruppe, in Korinek/Holoubek, B-VG16 Paragraph 7, F-VG Rz 12 ff, 22). Diesen Vorbehalt hat der Bundesgesetzgeber insbesondere durch den Erlass des Kommunalsteuergesetzes genutzt vergleiche dazu bereits näher VwGH 22.4.1999, 97/15/0202). Bundesgesetzliche Regelungen bezüglich Einrichtung oder Ausschluss eines zweistufigen administrativen Instanzenzugs in Kommunalsteuerangelegenheiten liegen jedoch nicht vor. Weder das Kommunalsteuergesetz noch die BAO enthalten diesbezügliche Bestimmungen. Paragraph 288, BAO regelt lediglich das Verfahren im Falle des Bestehens eines zweistufigen Instanzenzuges, trifft allerdings keinerlei Regelung über Notwendigkeit oder Entbehrlichkeit eines solchen vergleiche in diesem Sinn schon die Formulierung in Paragraph 288, Absatz eins, BAO: "Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten ..."). Im Hinblick darauf, dass der Bundesgesetzgeber keine Regelungen zum gemeindeinternen Instanzenzug getroffen hat und damit insoweit den Vorbehalt bundesgesetzlicher Regelungen nicht genutzt hat, ist der Landesgesetzgeber hiefür zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150040.L02Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018