RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2016/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §11a Abs2;
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtssatz

Die Begünstigung des § 11a EStG 1988 für Gewinne aus einer Mitunternehmerschaft können gemäß § 11a Abs. 2 EStG 1988 nur die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Es kommt eine gesellschafterbezogene Betrachtung zur Anwendung. Es ist für jeden Mitunternehmer getrennt eine Gegenüberstellung seines Gewinnanteiles, seiner Entnahmen und seiner Einlagen vorzunehmen. Dabei hat die Aufteilung des Höchstbetrages von 100.000 EUR auf mehrere Gesellschafter nach Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft, somit nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen (vgl. z.B. Doralt et al, EStG12, § 11a Tz 41). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass ein Gesellschafter zeitnah zur Einlage der anderen Gesellschafterin (seiner Ehegattin) Entnahmen getätigt hat, keine Bedeutung zu. Vielmehr sind die Einlagen der Ehegattin ihren Entnahmen gegenüberzustellen und die Entnahmen des Ehegatten seinen Einlagen. Anderes könnte nur bei Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung gelten.Die Begünstigung des Paragraph 11 a, EStG 1988 für Gewinne aus einer Mitunternehmerschaft können gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, EStG 1988 nur die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Es kommt eine gesellschafterbezogene Betrachtung zur Anwendung. Es ist für jeden Mitunternehmer getrennt eine Gegenüberstellung seines Gewinnanteiles, seiner Entnahmen und seiner Einlagen vorzunehmen. Dabei hat die Aufteilung des Höchstbetrages von 100.000 EUR auf mehrere Gesellschafter nach Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft, somit nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen vergleiche z.B. Doralt et al, EStG12, Paragraph 11 a, Tz 41). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass ein Gesellschafter zeitnah zur Einlage der anderen Gesellschafterin (seiner Ehegattin) Entnahmen getätigt hat, keine Bedeutung zu. Vielmehr sind die Einlagen der Ehegattin ihren Entnahmen gegenüberzustellen und die Entnahmen des Ehegatten seinen Einlagen. Anderes könnte nur bei Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150009.L03

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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