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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Die Begünstigung des § 11a EStG 1988 für Gewinne aus einer Mitunternehmerschaft können gemäß § 11a Abs. 2 EStG 1988 nur die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Es kommt eine gesellschafterbezogene Betrachtung zur Anwendung. Es ist für jeden Mitunternehmer getrennt eine Gegenüberstellung seines Gewinnanteiles, seiner Entnahmen und seiner Einlagen vorzunehmen. Dabei hat die Aufteilung des Höchstbetrages von 100.000 EUR auf mehrere Gesellschafter nach Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft, somit nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen (vgl. z.B. Doralt et al, EStG12, § 11a Tz 41). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass ein Gesellschafter zeitnah zur Einlage der anderen Gesellschafterin (seiner Ehegattin) Entnahmen getätigt hat, keine Bedeutung zu. Vielmehr sind die Einlagen der Ehegattin ihren Entnahmen gegenüberzustellen und die Entnahmen des Ehegatten seinen Einlagen. Anderes könnte nur bei Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung gelten.Die Begünstigung des Paragraph 11 a, EStG 1988 für Gewinne aus einer Mitunternehmerschaft können gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, EStG 1988 nur die Gesellschafter in Anspruch nehmen. Es kommt eine gesellschafterbezogene Betrachtung zur Anwendung. Es ist für jeden Mitunternehmer getrennt eine Gegenüberstellung seines Gewinnanteiles, seiner Entnahmen und seiner Einlagen vorzunehmen. Dabei hat die Aufteilung des Höchstbetrages von 100.000 EUR auf mehrere Gesellschafter nach Maßgabe des Anteils am steuerlichen Gewinn der Mitunternehmerschaft, somit nach Maßgabe des gesellschaftsvertraglich zustehenden Gewinnanteiles unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben zu erfolgen vergleiche z.B. Doralt et al, EStG12, Paragraph 11 a, Tz 41). Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass ein Gesellschafter zeitnah zur Einlage der anderen Gesellschafterin (seiner Ehegattin) Entnahmen getätigt hat, keine Bedeutung zu. Vielmehr sind die Einlagen der Ehegattin ihren Entnahmen gegenüberzustellen und die Entnahmen des Ehegatten seinen Einlagen. Anderes könnte nur bei Vorliegen einer missbräuchlichen Gestaltung gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150009.L03Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018