RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2016/15/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22 Abs1;
EStG 1988 §11a Abs1;
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage iSd § 11a Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und 180/2004 darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und 180/2004 darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150009.L02

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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