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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §22 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage iSd § 11a Abs. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 71/2003 und 180/2004 darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage iSd Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und 180/2004 darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit kein über den Zweck, offensichtliche Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150009.L02Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018