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21/01 HandelsrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die von einem Gesellschafter getätigten Einlagen und Entnahmen können nicht nachträglich in die Einlagen und Entnahmen eines anderen Gesellschafters umgewidmet werden. Dies erhellt schon daraus, dass die von einem Gesellschafter getätigten Einlagen in das Vermögen der Gesellschaft übergehen, weshalb der Gesellschafter über diese nicht mehr verfügen kann. Umgekehrt gehen die aus der Gesellschaft entnommenen Beträge in das Vermögen des Gesellschafters über, weshalb deren allfällige Weitergabe den Stand des bei der Gesellschaft für den entnehmenden Gesellschafter geführten Verrechnungskontos von vornherein nicht berühren kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150009.L01Im RIS seit
21.02.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018