RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2016/15/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §183 Abs4;
  1. BAO § 183 heute
  2. BAO § 183 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 183 gültig von 19.04.1980 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Der Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, ist schon deswegen verfehlt, weil das angefochtene Erkenntnis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung beruht, denen sich das Bundesfinanzgericht in gleicher Weise wie schon zuvor das Finanzamt in seinen erstinstanzlichen Bescheiden sowie in Berufungsvorentscheidungen angeschlossen hat. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, das heißt der Einbeziehung von Sachverhaltselementen, die der Partei nicht bekannt waren, in die rechtliche Würdigung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073), kann im Revisionsfall daher keine Rede sein.Der Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, ist schon deswegen verfehlt, weil das angefochtene Erkenntnis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung beruht, denen sich das Bundesfinanzgericht in gleicher Weise wie schon zuvor das Finanzamt in seinen erstinstanzlichen Bescheiden sowie in Berufungsvorentscheidungen angeschlossen hat. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, das heißt der Einbeziehung von Sachverhaltselementen, die der Partei nicht bekannt waren, in die rechtliche Würdigung vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073), kann im Revisionsfall daher keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150004.L01

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten