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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Rechtssatz
Der Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, ist schon deswegen verfehlt, weil das angefochtene Erkenntnis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung beruht, denen sich das Bundesfinanzgericht in gleicher Weise wie schon zuvor das Finanzamt in seinen erstinstanzlichen Bescheiden sowie in Berufungsvorentscheidungen angeschlossen hat. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, das heißt der Einbeziehung von Sachverhaltselementen, die der Partei nicht bekannt waren, in die rechtliche Würdigung (vgl. VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073), kann im Revisionsfall daher keine Rede sein.Der Vorwurf, das Bundesfinanzgericht habe gegen das Überraschungsverbot verstoßen, ist schon deswegen verfehlt, weil das angefochtene Erkenntnis auf Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung beruht, denen sich das Bundesfinanzgericht in gleicher Weise wie schon zuvor das Finanzamt in seinen erstinstanzlichen Bescheiden sowie in Berufungsvorentscheidungen angeschlossen hat. Von einem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, das heißt der Einbeziehung von Sachverhaltselementen, die der Partei nicht bekannt waren, in die rechtliche Würdigung vergleiche VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020; 11.11.2015, Ra 2015/04/0073), kann im Revisionsfall daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016150004.L01Im RIS seit
27.02.2018Zuletzt aktualisiert am
14.02.2019