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L00158 LVerwaltungsgericht VorarlbergNorm
BAO §1 Abs1;Rechtssatz
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann jedoch vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, deren Größe durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Beim Tourismusbeitrag gemäß § 6 Vlbg TourismusG handelt es sich um eine durch die Abgabenbehörde der Gemeinde zu erhebende Gemeindeabgabe, sodass gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2a BAO die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als maßgebliches Verfahrensgesetz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg über die Beschwerde durch Senat setzt nach § 272 Abs. 1 BAO voraus, dass dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Anders als etwa zu § 12 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), BGBl. I Nr. 14/2013, wonach das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate entscheidet, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gemäß § 9 Abs. 1 Vlbg Landesverwaltungsgerichtsgesetz, LGBl. Nr. 19/2013, grundsätzlich durch Einzelmitglied, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist. Das Vlbg TourismusG enthält aber keine diesbezügliche Regelung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher trotz Antrags der Partei in ihrer Beschwerde, gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 lit. a BAO durch Senat zu entscheiden, zu Recht durch Einzelrichter über die Beschwerde entschieden.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter; im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann jedoch vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden, deren Größe durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt wird. Beim Tourismusbeitrag gemäß Paragraph 6, Vlbg TourismusG handelt es sich um eine durch die Abgabenbehörde der Gemeinde zu erhebende Gemeindeabgabe, sodass gemäß Paragraphen eins, Absatz eins und 2 a BAO die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als maßgebliches Verfahrensgesetz im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zur Anwendung kommen. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg über die Beschwerde durch Senat setzt nach Paragraph 272, Absatz eins, BAO voraus, dass dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist. Anders als etwa zu Paragraph 12, Absatz eins, Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,, wonach das Bundesfinanzgericht durch Einzelrichterinnen und Einzelrichter und durch Senate entscheidet, entscheidet das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Vlbg Landesverwaltungsgerichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2013,, grundsätzlich durch Einzelmitglied, sofern gesetzlich nicht eine Entscheidung durch Senat vorgesehen ist. Das Vlbg TourismusG enthält aber keine diesbezügliche Regelung. Das Landesverwaltungsgericht hat daher trotz Antrags der Partei in ihrer Beschwerde, gemäß Paragraph 272, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, BAO durch Senat zu entscheiden, zu Recht durch Einzelrichter über die Beschwerde entschieden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015170013.L09Im RIS seit
01.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018