RS Vwgh 2018/1/31 Ra 2015/17/0013

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgabenG Vlbg 2010 §5;
AVG §18 Abs4;
VwRallg;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Zum Vorbringen, der Berufungsbescheid vom 30. September 2014 sei dem Bürgermeister und nicht der gemäß § 5 Vlbg Abgabengesetz, LGBl. Nr. 56/2009, zur Entscheidung über Berufungen in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständigen Abgabenkommission zuzurechnen, ist festzuhalten, dass bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst ausgefertigt werden, die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen hat, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat (vgl. VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370, sowie 7.10.2005, 2003/17/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Kollegialorganes beruhte (vgl. VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, 7.10.2005, 2003/17/0294, sowie grundsätzlich VwGH 11.3.1983, 82/17/0068). Angesichts dessen, dass die Abgabenkommission der Gemeinde in der Einleitung des Spruchs des Berufungsbescheides vom 30. September 2014 genannt und auf deren Beschluss vom 23. September 2014 Bezug genommen wurde, und im Hinblick auf die in der Begründung gewählte Formulierung: "Die Abgabenkommission hat erwogen:" ist ausreichend klargestellt, dass es sich beim Berufungsbescheid vom 30. September 2014 um eine Entscheidung der dafür zuständigen Abgabenkommission der Gemeinde handelt, weshalb das Verwaltungsgericht diesen zu Recht der Berufungsbehörde zugerechnet hat.Zum Vorbringen, der Berufungsbescheid vom 30. September 2014 sei dem Bürgermeister und nicht der gemäß Paragraph 5, Vlbg Abgabengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2009,, zur Entscheidung über Berufungen in Gemeindeabgabenangelegenheiten zuständigen Abgabenkommission zuzurechnen, ist festzuhalten, dass bei der Erlassung von Bescheiden durch Kollegialorgane, deren Bescheide regelmäßig nicht durch das Kollegialorgan selbst ausgefertigt werden, die bloße Beisetzung der Funktionsbezeichnung des Ausfertigenden noch nicht zur Annahme berechtigt, dass dieser den Bescheid als monokratisches Organ im eigenen Namen erlassen hat, auch wenn er in dieser Funktion im Übrigen (sachlich oder funktionell in anderen Angelegenheiten) behördliche Aufgaben wahrzunehmen hat vergleiche VwGH 31.7.2006, 2005/05/0370, sowie 7.10.2005, 2003/17/0294). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang bei Bescheiden von Gemeindeorganen dann eine Zurechnung zu dem den Bescheid fertigenden Bürgermeister vorgenommen, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlte, dass er auf einem Beschluss des Kollegialorganes beruhte vergleiche VwGH 3.10.1996, 96/06/0111, 7.10.2005, 2003/17/0294, sowie grundsätzlich VwGH 11.3.1983, 82/17/0068). Angesichts dessen, dass die Abgabenkommission der Gemeinde in der Einleitung des Spruchs des Berufungsbescheides vom 30. September 2014 genannt und auf deren Beschluss vom 23. September 2014 Bezug genommen wurde, und im Hinblick auf die in der Begründung gewählte Formulierung: "Die Abgabenkommission hat erwogen:" ist ausreichend klargestellt, dass es sich beim Berufungsbescheid vom 30. September 2014 um eine Entscheidung der dafür zuständigen Abgabenkommission der Gemeinde handelt, weshalb das Verwaltungsgericht diesen zu Recht der Berufungsbehörde zugerechnet hat.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015170013.L08

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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