Index
L70300 Buchmacher Totalisateur WettenNorm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/02/0032 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/02/0078 B 7. März 2018 Ra 2018/02/0201 B 26. Februar 2019Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0225 E 11. Jänner 2018 RS 1Stammrechtssatz
Die Vermittlung von Wettkunden nach dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden (vgl. VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).Die Vermittlung von Wettkunden nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020031.L02Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019