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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
KFG 1967 §102a Abs4 idF 2009/I/094;Rechtssatz
Besteht der Tatvorwurf iSd § 102a Abs. 4 KFG 1967 darin, für die im Spruch angeführten Zeiträume Ausdrucke und Aufzeichnungen nicht mitgeführt und dem Kontrollorgan nicht vorgelegt zu haben, so entspricht der Zeitpunkt der Kontrolle dem Tatzeitpunkt, ohne dass es auf die angeführten Zeiträume ankommt.Besteht der Tatvorwurf iSd Paragraph 102 a, Absatz 4, KFG 1967 darin, für die im Spruch angeführten Zeiträume Ausdrucke und Aufzeichnungen nicht mitgeführt und dem Kontrollorgan nicht vorgelegt zu haben, so entspricht der Zeitpunkt der Kontrolle dem Tatzeitpunkt, ohne dass es auf die angeführten Zeiträume ankommt.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020222.L01Im RIS seit
16.02.2018Zuletzt aktualisiert am
27.02.2018