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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z2a;Rechtssatz
Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß § 575 Abs. 2 ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249).Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160018.L02Im RIS seit
02.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018