RS Vwgh 2018/2/6 Ra 2016/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §18 Abs2 Z2a;
ZPO §575 Abs2;
  1. ZPO § 575 heute
  2. ZPO § 575 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß § 575 Abs. 2 ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249).Zur Dauer der Sicherung wiederkehrender Leistungen durch einen gemäß Paragraph 575, Absatz 2, ZPO befristeten Räumungstitel mit vereinbarter Lösungsbefugnis wurde judiziert, dass es in diesem Zusammenhang auf die zeitlich begrenzte Vollstreckbarkeit des Räumungstitels allein nicht ankommt (VwGH 26.1.2006, 2005/16/0249).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016160018.L02

Im RIS seit

02.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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