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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/02/0045 B 14. Februar 2018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2017/02/0259 B 19. Dezember 2017 RS 1Stammrechtssatz
Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bekämpft würden, zu welchen anderen Feststellungen das VwG hätte gelangen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt (vgl. VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067).Der Revisionswerber hat es unterlassen, in der Zulässigkeitsbegründung konkret aufzuzeigen, welche Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis bekämpft würden, zu welchen anderen Feststellungen das VwG hätte gelangen können und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Er hat somit die Relevanz des Mangels nicht ausreichend dargelegt vergleiche VwGH 13.11.2017, Ra 2017/02/0217; VwGH 26.9.2017, Ra 2017/04/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020044.L01Im RIS seit
06.03.2018Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018