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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidungspflicht des VwG wird erst mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich, was auch für Säumnisbeschwerden gilt (vgl. VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, 27.11.2014, Fr 2014/03/0001, 6.11.2014, Fr 2014/03/0003).Die Entscheidungspflicht des VwG wird erst mit dem Einlangen der Beschwerde ausgelöst. Die Frist für die Entscheidung beginnt somit in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich, was auch für Säumnisbeschwerden gilt vergleiche VwGH 29.4.2016, Fr 2016/01/0004, 27.11.2014, Fr 2014/03/0001, 6.11.2014, Fr 2014/03/0003).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2017110017.F01Im RIS seit
08.03.2018Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018