RS Vwgh 2018/2/16 Ra 2018/08/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2018
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §35 Abs1;
ASVG §539a;
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 539a heute
  2. ASVG § 539a gültig ab 01.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/08/0018 B 16. Februar 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Rechnung und Gefahr nach § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an (vgl. die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern. (Hier:Rechnung und Gefahr nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd Paragraph 539 a, ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an vergleiche die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern. (Hier:

Die revisionswerbende Partei bringt vor, sie sei nicht Dienstgeberin gewesen, sondern habe lediglich eine "Handelsagententätigkeit" ausgeübt. Eine portugiesische Gesellschaft sei Dienstgeberin gewesen und habe alle Beiträge bezahlt.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080019.L01

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten