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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §35 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/08/0020Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/08/0018 B 16. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Rechnung und Gefahr nach § 35 Abs. 1 erster Satz ASVG traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd § 539a ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an (vgl. die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern. (Hier:Rechnung und Gefahr nach Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz ASVG traf, wie das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Beweiswürdigung und Beurteilung des Sachverhalts nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt iSd Paragraph 539 a, ausgeführt hat (in wirtschaftlicher Betrachtungsweise war die behauptete Position eines Handelsvertreters nicht ausschlaggebend), die revisionswerbende Partei. Auf eine allfällige Missbrauchs- oder Umgehungsabsicht kommt es nicht an vergleiche die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf einen einheitlichen Betrieb anzunehmende Dienstgebereigenschaft als Gesellschafter nach bürgerlichem Recht VwGH 19.12.2012, 2009/08/0254, und 15.7.2013, 2011/08/0151). An dieser Beurteilung vermag in rechtlicher Hinsicht die Meldung und Beitragszahlung durch eine andere Person nichts zu ändern. (Hier:
Die revisionswerbende Partei bringt vor, sie sei nicht Dienstgeberin gewesen, sondern habe lediglich eine "Handelsagententätigkeit" ausgeübt. Eine portugiesische Gesellschaft sei Dienstgeberin gewesen und habe alle Beiträge bezahlt.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018080019.L01Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018