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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Das VwG hat die ordentliche Revision im Zusammenhang mit seinem Kostenzuspruch zugelassen. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezeichnet. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung des VwGH. In der ordentlichen Revision nimmt der Rw auf diese Rechtsfrage mit keinem Wort Bezug. Der einzige Satz in diesen Ausführungen, der einen inhaltlichen Bezug zur Kostenentscheidung aufweist, besteht in der Behauptung, das Verfahren sei seitens des Rw keinesfalls leichtfertig oder mutwillig geführt worden. In dieser Behauptung liegt aber keine Bestreitung der Annahme des VwG, wonach die Bestimmung des § 123 Abs. 2 WRG 1959 im Verfahren vor dem VwG anwendbar sei. Der Rw tritt damit implizit dieser Rechtsansicht bei, bestreitet er doch lediglich die Kostenbemessung, was die - vom VwG als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete - Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die ordentliche Revision als unzulässig (vgl. VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0016).Das VwG hat die ordentliche Revision im Zusammenhang mit seinem Kostenzuspruch zugelassen. Als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wurde die Frage der Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 (auch) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezeichnet. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung des VwGH. In der ordentlichen Revision nimmt der Rw auf diese Rechtsfrage mit keinem Wort Bezug. Der einzige Satz in diesen Ausführungen, der einen inhaltlichen Bezug zur Kostenentscheidung aufweist, besteht in der Behauptung, das Verfahren sei seitens des Rw keinesfalls leichtfertig oder mutwillig geführt worden. In dieser Behauptung liegt aber keine Bestreitung der Annahme des VwG, wonach die Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 im Verfahren vor dem VwG anwendbar sei. Der Rw tritt damit implizit dieser Rechtsansicht bei, bestreitet er doch lediglich die Kostenbemessung, was die - vom VwG als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bezeichnete - Anwendbarkeit dieser Bestimmung voraussetzt. Vor diesem Hintergrund erweist sich daher die ordentliche Revision als unzulässig vergleiche VwGH 24.3.2015, Ra 2015/09/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018070001.J01Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.03.2018