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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass eine Person in verschiedenen Situationen mit unterschiedlichen Schriftzügen unterschreibt, lässt nicht zwingend den Rückschluss zu, dass einer der Schriftzüge nicht als Unterschrift zu werten wäre. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall, dass der Unterfertigende aus welchen Gründen auch immer seine Unterschrift geändert haben sollte.
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120051.L02Im RIS seit
13.03.2018Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018