RS Vwgh 2018/2/19 Ra 2017/12/0022

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Mit der Zuweisung einer Springerträtigkeit wird die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert. Dies setzt aber jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Die Betrauung eines Mitarbeiters mit einem Arbeitsplatz, der die vorübergehende (auch längerfristige) Urlaubs- und Krankenvertretung sowie saisonale und sonstige Verstärkung auf Arbeitsplätzen (sog. "Springer") innerhalb der gesamten Verwendungsgruppe des Regelbetriebes umfasst, ist rechtswidrig. Mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen, sondern werden auf diesem Wege vielmehr tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze (alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe) zugewiesen, was in klarem Widerspruch zu § 36 Abs. 1 BDG 1979 steht (vgl. VwGH 20.5.2009, 2008/12/0082).Mit der Zuweisung einer Springerträtigkeit wird die Verwendung des Beamten in mehreren Sektionen, Gruppen oder Abteilungen oder auch an einer anderen Dienststelle (Schule) nicht behindert. Dies setzt aber jedenfalls zum einen eine Beschränkung der dem Beamten übertragenen sachlichen Aufgaben, zum anderen eine Präzisierung der in ihrer Zahl auch begrenzten Dienststellen voraus, auf denen der Beamte im Rahmen ein und desselben Arbeitsplatzes allenfalls dauernd verwendet werden soll. Die Betrauung eines Mitarbeiters mit einem Arbeitsplatz, der die vorübergehende (auch längerfristige) Urlaubs- und Krankenvertretung sowie saisonale und sonstige Verstärkung auf Arbeitsplätzen (sog. "Springer") innerhalb der gesamten Verwendungsgruppe des Regelbetriebes umfasst, ist rechtswidrig. Mit der bloß formellen Zuweisung eines solcherart definierten Arbeitsplatzes, der aber wiederum mehrere sachlich verschiedene Arbeitsplätze in sich vereint, ist dem Erfordernis der Bekanntgabe eines konkret bestimmten, in die Organisation (allenfalls auch mehrerer Dienststellen) integrierten Arbeitsplatzes gerade nicht entsprochen, sondern werden auf diesem Wege vielmehr tatsächlich mehrere verschiedene Arbeitsplätze (alle Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe) zugewiesen, was in klarem Widerspruch zu Paragraph 36, Absatz eins, BDG 1979 steht vergleiche VwGH 20.5.2009, 2008/12/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120022.L05

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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