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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ArbVG §29;Rechtssatz
Die Frage der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zwischen den Abschließenden berührt eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verwaltungsweg auszutragen ist. Ob sich aus der Betriebsvereinbarung nämlich Rechte der Österreichischen Post AG gegenüber den von der Betriebsvereinbarung umfassten Mitarbeitern ergeben, kann ebenfalls nur in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren beantwortet werden (vgl. VfGH 27.9.2017, A 9/2017; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).Die Frage der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung zwischen den Abschließenden berührt eine zivilrechtliche Streitigkeit, die im ordentlichen Rechtsweg und nicht im Verwaltungsweg auszutragen ist. Ob sich aus der Betriebsvereinbarung nämlich Rechte der Österreichischen Post AG gegenüber den von der Betriebsvereinbarung umfassten Mitarbeitern ergeben, kann ebenfalls nur in einem solchen zivilgerichtlichen Verfahren beantwortet werden vergleiche VfGH 27.9.2017, A 9/2017; VwGH 5.9.2008, 2005/12/0068).
Schlagworte
Verwaltungsrecht allgemein Ausgliederung Privatisierung Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120022.L02Im RIS seit
13.04.2018Zuletzt aktualisiert am
02.11.2018