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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §36 Abs1 idF 2002/I/087;Rechtssatz
Beamten der Verwendungsgruppe PT 4, welche der Besoldungsgruppe des "Post- und Fernmeldedienstes" zugehören, dürfen gegen ihren Willen im Wege der Versetzung nur Zielarbeitsplätze zugewiesen werden, welche der genannten Verwendungsgruppe zugehören. Ob sich die zugewiesene Verwendung ihrem Wesen nach überhaupt noch als solche eines Beamten des "Post- und Fernmeldedienstes" darstellt, ist an Hand konkreter Feststellungen über den Inhalt und die organisatorische Einbindung der Tätigkeit zu beurteilen. Dabei ist auf die Berufe (Berufsbilder) der bei Schaffung dieser Besoldungsgruppe bestandenen Beamten des Post- und Fernmeldedienstes Rücksicht zu nehmen. Die mit diesen Berufen verbundenen Aufgaben (als Grenzen eines zulässigen Verweisungsarbeitsplatzes) sind zwar nicht versteinert, sondern im Sinne einer dynamischen Entwicklung dieser Berufe zu ermitteln; dennoch wäre eine Verwendung in einem leiharbeitsähnlichen Verhältnis von den Aufgaben eines Beamten der Besoldungsgruppe PT 4 keinesfalls umfasst, weil die Verleihung von Arbeitskräften schon ihrem Wesen nach nicht zu den Aufgaben der seinerzeitigen staatlichen Post- und Fernmeldeverwaltung gezählt hat.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120017.L04Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
28.09.2018