RS Vwgh 2018/2/19 Ra 2015/12/0008

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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L00154 LVerwaltungsgericht Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVwGG OÖ 2014 §22 Abs2;
VwGVG 2014 §17;

Rechtssatz

Aus § 22 Abs. 2 OÖ LVwGG 2014 ist die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar. Vielmehr tritt nach § 22 Abs. 2 legcit zum Stichtag 31. Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd § 22 Abs. 2 legcit ist das vor der Ernennung zur Richterin des LVwG bezogene Gehalt als Mitglied des UVS mit jenem, das am 1. Jänner 2014 als Richterin des VwG gebührte, zu vergleichen.Aus Paragraph 22, Absatz 2, OÖ LVwGG 2014 ist die Berücksichtigung hypothetischer Vorrückungen oder Lebensverdienstsummen nicht ableitbar. Vielmehr tritt nach Paragraph 22, Absatz 2, legcit zum Stichtag 31. Dezember 2013 in der zu diesem Zeitpunkt bestehenden besoldungsrechtlichen Stellung keine Verschlechterung ein. Bei der Prüfung des Eintritts einer Verschlechterung der besoldungsrechtlichen Stellung iSd Paragraph 22, Absatz 2, legcit ist das vor der Ernennung zur Richterin des LVwG bezogene Gehalt als Mitglied des UVS mit jenem, das am 1. Jänner 2014 als Richterin des VwG gebührte, zu vergleichen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L05

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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