RS Vwgh 2018/2/19 Ra 2015/12/0008

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Veröffentlicht am 19.02.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §9 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können (vgl. VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).Die Beschränkung der Entscheidungskompetenz des VwG durch den Anfechtungsumfang der Beschwerde setzt voraus, dass der im angefochtenen Bescheid enthaltene Abspruch rechtlich in mehrere selbständige Teile trennbar ist, die unterschiedlichen rechtlichen Schicksalen unterliegen können vergleiche VwGH 24.2.2016, Ra 2015/09/0138; VwGH 29.11.2017, Ro 2017/04/0020).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120008.L03

Im RIS seit

13.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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