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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag gemäß § 8 AZHG 1999 fällt als Teil des Arbeitsentgelts unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK. Diese Bestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0097). Dies gilt jedenfalls auch für Vertragsbedienstete. Das VwG hätte daher unter Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der beantragten mündlichen Verhandlung ausgehend von dem vorliegenden widersprüchlichen Parteienvorbringen Feststellungen über die Lebensbedingungen in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes treffen müssen. Dass unter Zugrundelegung der Behauptungen des Offiziers besondere Erschwernisse in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes vorgelegen sind, kann nicht von Vornherein verneint werden, insbesondere falls mehrere der von ihm behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen sein sollten. Nach Vorliegen der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Anlaufphase des Auslandseinsatzes wäre zu beurteilen gewesen, ob es sich dabei um besondere Erschwernisse im Vergleich zu anderen Auslandseinsätzen handelte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, Feststellungen zu treffen, mit welchen Lebensbedingungen diesbezüglich bei Auslandseinsätzen im Allgemeinen zu rechnen ist. Bei Zuspruch eines Auslandseinsatzzuschlages für drei Monate wäre zu begründen gewesen wäre, warum bei einem möglichen Zuspruch für sechs Monate gerade ein Ersteinsatzzuschlag für drei Monate zuerkannt wurde. Zeitraumbezogen gebührt der strittige Zuschlag bis zur gesetzlichen Höchstdauer solange "besondere Erschwernisse" iSd § 4 Z 4 AZHG 1999 vorliegen. In diesem Zeitraum gebührt der Zuschlag stets in voller Höhe der in § 8 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 legcit genannten Werteinheiten. Darüber hinaus wäre der Ersteinsatzzuschlag im Spruch betragsmäßig zu bemessen gewesen (vgl. VwGH 30.4.2014, 2013/12/0170; VwGH 14.10.2009, 2009/12/0038).Der Anspruch auf Ersteinsatzzuschlag gemäß Paragraph 8, AZHG 1999 fällt als Teil des Arbeitsentgelts unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK. Diese Bestimmung ist auch auf dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter anzuwenden, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.9.2017, Ra 2016/12/0097). Dies gilt jedenfalls auch für Vertragsbedienstete. Das VwG hätte daher unter Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und der beantragten mündlichen Verhandlung ausgehend von dem vorliegenden widersprüchlichen Parteienvorbringen Feststellungen über die Lebensbedingungen in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes treffen müssen. Dass unter Zugrundelegung der Behauptungen des Offiziers besondere Erschwernisse in der Anlaufphase des Auslandseinsatzes vorgelegen sind, kann nicht von Vornherein verneint werden, insbesondere falls mehrere der von ihm behaupteten Tatsachen kumulativ vorgelegen sein sollten. Nach Vorliegen der Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Anlaufphase des Auslandseinsatzes wäre zu beurteilen gewesen, ob es sich dabei um besondere Erschwernisse im Vergleich zu anderen Auslandseinsätzen handelte. Dazu wäre es erforderlich gewesen, Feststellungen zu treffen, mit welchen Lebensbedingungen diesbezüglich bei Auslandseinsätzen im Allgemeinen zu rechnen ist. Bei Zuspruch eines Auslandseinsatzzuschlages für drei Monate wäre zu begründen gewesen wäre, warum bei einem möglichen Zuspruch für sechs Monate gerade ein Ersteinsatzzuschlag für drei Monate zuerkannt wurde. Zeitraumbezogen gebührt der strittige Zuschlag bis zur gesetzlichen Höchstdauer solange "besondere Erschwernisse" iSd Paragraph 4, Ziffer 4, AZHG 1999 vorliegen. In diesem Zeitraum gebührt der Zuschlag stets in voller Höhe der in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, legcit genannten Werteinheiten. Darüber hinaus wäre der Ersteinsatzzuschlag im Spruch betragsmäßig zu bemessen gewesen vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/12/0170; VwGH 14.10.2009, 2009/12/0038).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120007.L03Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018