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12/03 Entsendung ins AuslandNorm
AuslEG 2001 §1 Abs1 idF 2005/I/058;Rechtssatz
Aus der gesetzlichen Regelung des § 1 Abs. 1 AuslEG 2001 ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG 1997 versteht. Unter Auslandseinsatz wird nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Offizier entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß § 8 AZHG 1999 nicht. Aus § 8 Abs. 2 AZHG 1999 ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (lit. a) bzw. der "Einzelperson" (lit. b) im Ausland entspricht.Aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph eins, Absatz eins, AuslEG 2001 ergibt sich, dass der österreichische Gesetzgeber unter Auslandseinsatz die Entsendung von Soldaten in das Ausland zu bestimmten Maßnahmen und Übungen iSd Paragraph eins, Ziffer eins, Litera a bis c KSE-BVG 1997 versteht. Unter Auslandseinsatz wird nicht die entsprechende Maßnahme oder Übung verstanden. Dass die Mission der Vereinten Nationen, zu der der Offizier entsandt wurde, bereits 33 Jahre bestand, hindert daher die Zuerkennung eines Ersteinsatzzuschlages gemäß Paragraph 8, AZHG 1999 nicht. Aus Paragraph 8, Absatz 2, AZHG 1999 ergibt sich, dass der Beginn der "Anlaufphase" dem Beginn des Einsatzes der "geschlossenen Einheit" (Litera a,) bzw. der "Einzelperson" (Litera b,) im Ausland entspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015120007.L01Im RIS seit
14.03.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2018