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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2018/11/0011 Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/11/0006 B 22. Februar 2018Rechtssatz
Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach § 28 Abs. 2 Z 1 AZG und der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach § 28 Abs. 2 Z 3 AZG einerseits und der hier gegenständlichen Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach § 28 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 bis 5 AZG andererseits handelt es sich um einander nicht ausschließende Übertretungen, also um zwei verschiedene, iSd § 22 VStG gesondert zu bestrafende Delikte. Es ist nicht zu erkennen, dass die implizite Auffassung des VwG, eine (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis erfolgte) Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten für die auch hier gegenständliche Übertretung nach § 28 Abs. 2 iVm § 26 Abs. 1 bis 5 AZG schlösse eine Bestrafung des Erstrevisionswerbers als organschaftlichen Vertreter der Zweitrevisionswerberin wegen des gleichen Delikts nicht aus, von der Rechtsprechung des VwGH abwiche (vgl. VwGH 20.1.1998, 96/11/0133, 9.11.1999, 98/11/0206, und 4.10.2012, 2011/09/0049: Danach ist in einem vergleichbaren Fall - ohne Bindung an ein Straferkenntnis - zu beurteilen, ob die Bestellung des namhaft Gemachten zum verantwortlichen Beauftragten wirksam wurde und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des organschaftlichen Vertreters damit entfallen ist).Bei der Überschreitung der zulässigen Höchstarbeitszeit nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, AZG und der Nichtgewährung von Ruhezeiten nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, AZG einerseits und der hier gegenständlichen Verletzung von Aufzeichnungspflichten nach Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins bis 5 AZG andererseits handelt es sich um einander nicht ausschließende Übertretungen, also um zwei verschiedene, iSd Paragraph 22, VStG gesondert zu bestrafende Delikte. Es ist nicht zu erkennen, dass die implizite Auffassung des VwG, eine (mit dem in Rechtskraft erwachsenen Straferkenntnis erfolgte) Bestrafung des verantwortlichen Beauftragten für die auch hier gegenständliche Übertretung nach Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins bis 5 AZG schlösse eine Bestrafung des Erstrevisionswerbers als organschaftlichen Vertreter der Zweitrevisionswerberin wegen des gleichen Delikts nicht aus, von der Rechtsprechung des VwGH abwiche vergleiche VwGH 20.1.1998, 96/11/0133, 9.11.1999, 98/11/0206, und 4.10.2012, 2011/09/0049: Danach ist in einem vergleichbaren Fall - ohne Bindung an ein Straferkenntnis - zu beurteilen, ob die Bestellung des namhaft Gemachten zum verantwortlichen Beauftragten wirksam wurde und die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit des organschaftlichen Vertreters damit entfallen ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110010.L01Im RIS seit
27.03.2018Zuletzt aktualisiert am
17.05.2018