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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/13/0049 E 21. Februar 2018 RS 1Stammrechtssatz
Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes muss so begründet sein, dass der Denkprozess, der darin seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Entscheidung relevanten Behauptungen einzugehen (vgl. zuletzt etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019, m.w.N.).Ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes muss so begründet sein, dass der Denkprozess, der darin seinen Niederschlag findet, sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen nachvollziehbar ist. Dabei ist auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Entscheidung relevanten Behauptungen einzugehen vergleiche zuletzt etwa VwGH 13.9.2017, Ra 2015/13/0019, m.w.N.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130052.L01Im RIS seit
23.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018