TE Vfgh Erkenntnis 1991/3/8 B573/90

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit sowie der Aufhebung verschiedener Bestimmungen des MOG (MarktordnungsG-Nov 1985, MarktordnungsG-Nov 1986, MarktordnungsG-Nov 1987 und MarktordnungsG-Nov 1988) mit E v 08.03.90, G227/90 ua.

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid vom 22. März 1990 stellte der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds auf Antrag des Beschwerdeführers "die Einzelrichtmenge des Betriebes 'Hanser' in Fügen 63 für das Wirtschaftsjahr 1989/90 gemäß dem §76 Abs1 Marktordnungsgesetz (MOG, BGBl. Nr. 210/1985 i.d.g.F.) i.V.m. §75 MOG, BGBl. Nr. 210/1985, ArtIV Abs2 der MOG-Novelle 1985, BGBl. Nr. 291 und ArtIII Abs6 der MOG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 183 mit 60.000 kg fest."

In der Begründung dieses Bescheides wird die Entwicklung der Einzelrichtmenge des Beschwerdeführers seit 1982 aufgrund der jeweils geltenden Rechtslage dargelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer behauptet, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt zu sein, und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.

II. Unter anderem aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Verfassungsmäßigkeit sämtlicher Novellen des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. 210, seit der MOG-Novelle 1985, BGBl. 291, soweit sie den Unterabschnitt "D. Absatzförderung im Bereich der Milchwirtschaft" sowie die dazu ergangenen Übergangs- und Ausnahmebestimmungen betrafen, von Amts wegen geprüft, und mit Erkenntnis vom 8. März 1991, G227-231/90 ua.,

1. festgestellt, daß folgende gesetzliche Bestimmungen verfassungswidrig waren:

a) ArtII Z5 und 6 sowie ArtIII Abs4 erster Satz, Abs5 zweiter bis letzter Satz, die Bezeichnung "zehn" in Abs6 erster Satz, Abs7 zweiter Satz, Abs8 und Art4 Abs2 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtII Z13 bis 15 und 18 sowie ArtIII Abs6, ArtV und ArtVI Abs2 Z2, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtII Z12 bis 14, 15, soweit diese sich auf §73 Abs7 bezieht, und Z17 bis 19 des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138; sowie

2. folgende gesetzliche Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben:

a) ArtIII Abs1 bis 3, Abs4 zweiter Satz, Abs5 erster Satz, Abs6 mit Ausnahme des Wortes "zehn" im ersten Satz, Abs7 mit Ausnahme des zweiten Satzes und Abs9 bis 14 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1985, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1985), BGBl. Nr. 291;

b) ArtIII Abs3 bis 5, ArtVI (mit Ausnahme des Abs2 Z2) und ArtVIII, jeweils des Abschnittes I des Bundesgesetzes vom 20. März 1986 über Änderungen des Marktordnungsgesetzes 1985 (Marktordnungsgesetz-Novelle 1986) und des Bundesfinanzgesetzes 1986, BGBl. Nr. 183;

c) ArtIII Abs4 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und Abs6, ArtIV (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmung) und ArtV des Bundesgesetzes vom 27. März 1987, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1987), BGBl. Nr. 138;

d) ArtII Z74 bis 76, 78, 83 und 84 sowie ArtV des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1988, mit dem das Marktordnungsgesetz 1985 geändert wird (Marktordnungsgesetz-Novelle 1988), BGBl. Nr. 330.

III. 1. Die belangte Behörde hat verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt

(zB VfSlg. 10404/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B573.1990

Dokumentnummer

JFT_10089692_90B00573_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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