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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §191 Abs1 litc;Rechtssatz
Eine GesbR wird durch die namentliche Nennung aller Gesellschafter ordnungsgemäß bezeichnet (der Zusatz GesbR ist nicht erforderlich, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Gesellschaft Adressat der Erledigung ist, vgl. etwa VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN).Eine GesbR wird durch die namentliche Nennung aller Gesellschafter ordnungsgemäß bezeichnet (der Zusatz GesbR ist nicht erforderlich, wenn aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Gesellschaft Adressat der Erledigung ist, vergleiche etwa VwGH 12.7.2016, Ra 2015/15/0040, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130015.L03Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018