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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Auch ein "Nichtfeststellungsbescheid" ist als Bescheid nach § 188 BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften anzusehen (vgl. etwa VwGH 17.5.1989, 85/13/0176; 27.1.1998, 97/14/0158). Daher hat auch ein solcher Bescheid nach § 191 Abs. 1 lit. c BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen (vgl. Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, § 185, 505).Auch ein "Nichtfeststellungsbescheid" ist als Bescheid nach Paragraph 188, BAO betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften anzusehen vergleiche etwa VwGH 17.5.1989, 85/13/0176; 27.1.1998, 97/14/0158). Daher hat auch ein solcher Bescheid nach Paragraph 191, Absatz eins, Litera c, BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu ergehen vergleiche Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, Paragraph 185, 505,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130015.L02Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018