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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Der Begriff der Beendigung ist ein zivilrechtlicher (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Tz 14, mwN). Die Erlassung eines Bescheids, mit dem festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach § 188 BAO für Ertragsteuerzwecke unterbleibt, stellt aber keinen (zivilrechtlichen) Auflösungstatbestand dar und führt - ebenso wie das Erzielen bloß ertragsteuerlich nicht relevanter Einkünfte - nicht zur Beendigung einer GesbR.Der Begriff der Beendigung ist ein zivilrechtlicher vergleiche Ritz, BAO6, Paragraph 19, Tz 14, mwN). Die Erlassung eines Bescheids, mit dem festgestellt wird, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte nach Paragraph 188, BAO für Ertragsteuerzwecke unterbleibt, stellt aber keinen (zivilrechtlichen) Auflösungstatbestand dar und führt - ebenso wie das Erzielen bloß ertragsteuerlich nicht relevanter Einkünfte - nicht zur Beendigung einer GesbR.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2015130015.L01Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
14.05.2018