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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2014/21/0074 B 11. Dezember 2014 VwSlg 18988 A/2014 RS 1Stammrechtssatz
Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß § 30a Abs. 2 erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß § 30a Abs. 2 zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des § 30a Abs. 1 VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß § 38 Abs. 4 erster Satz iVm § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).Kommt die revisionswerbende Partei der gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, erster Halbsatz VwGG ergangenen Aufforderung des VwG, Mängel der ordentlichen Revision zu beheben, nicht nach, gilt das gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, zweiter Halbsatz VwGG als Zurückziehung der Revision. In einem solchen Fall ist das Revisionsverfahren - anders als in den Fällen des Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG, in denen der Zurückweisungsbeschluss vom VwG zu fassen ist - gemäß dem sich nur an den VwGH richtenden Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG von diesem mit Beschluss einzustellen (Hinweis B 30. April 2014, Fr 2014/18/0004, betreffend die nach Zurückziehung eines Fristsetzungsantrages gemäß Paragraph 38, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, zweiter Satz VwGG vorgenommene Verfahrenseinstellung durch den VwGH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220019.J01Im RIS seit
13.03.2018Zuletzt aktualisiert am
10.04.2018