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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Anordnung in § 81 Abs. 23 NAG 2005, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass ein "Altfall" - vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 legcit anhängig geworden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig -Die Anordnung in Paragraph 81, Absatz 23, NAG 2005, dass die Behörde eine bestimmte Rechtslage anzuwenden hat, führt auch dazu, dass das kontrollierende VwG diese Rechtslage anzuwenden hat, zumal kein Zweifel an der Intention des Gesetzgebers besteht, dass ein "Altfall" - vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, legcit anhängig geworden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig -
nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 zu entscheiden ist. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch vom VwG die Bestimmungen des NAG 2005 idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0045). nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2014 zu entscheiden ist. Daher sind in Verfahren betreffend Aufenthaltstitel auch vom VwG die Bestimmungen des NAG 2005 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, anzuwenden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0045).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017220004.J01Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
08.04.2019