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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z3;Rechtssatz
Eine wesentliche Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG mit dem Auftrag, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen, ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet (vgl. VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN).Eine wesentliche Voraussetzung für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG mit dem Auftrag, den ausstehenden Bescheid unter Bindung an die Rechtsanschauung des VwG innerhalb einer Frist von maximal acht Wochen nachzuholen, ist, dass das VwG darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet vergleiche VwGH 15.3.2016, Ra 2015/01/0208, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010032.L03Im RIS seit
15.03.2018Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018