RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/22/0156

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Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs1a;
NAG 2005 §46 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Es waren die Voraussetzungen gemäß § 20 Abs. 1a NAG 2005 für eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Dauer von drei Jahren erfüllt. Da die Dauer, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014), hat das VwG den Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.Es waren die Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG 2005 für eine Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für die Dauer von drei Jahren erfüllt. Da die Dauer, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wird, nicht vom Umstand der Titelerteilung an sich getrennt werden kann vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014), hat das VwG den Spruchpunkt des angefochtenen Erkenntnisses, mit dem der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220156.L04

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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