RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/22/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
NAG 2005 §20 Abs2;
NAG 2005 §46 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Gemäß § 20 Abs. 2 zweiter Satz NAG 2005 ist der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels) gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels festzustellen. Die Erläuterungen halten dazu fest, dass durch den Beginn der Gültigkeit des Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum bei einer Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels keinesfalls in den rechtmäßigen Aufenthalt im dazwischen liegenden Zeitraum eingegriffen wird und die Behörde dies mit Bescheid von Amts wegen festzustellen hat(RV 88 BlgNR 24. GP, 9). Die Nichterledigung eines Antrags belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist (vgl. VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079). Nichts anderes kann - die Trennbarkeit der Absprüche vorausgesetzt - für den Fall gelten, in dem mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen auch eine Feststellung zu treffen ist. Aus dem Wortlaut der bezogenen Bestimmung ("... mit dessen Erteilung (...) festzustellen") ergibt sich zwar, dass eine Abhängigkeit insoweit besteht, als eine Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ohne Titelerteilung nicht vorgesehen ist und somit rechtswidrig wäre. Zudem setzt die Feststellung voraus, dass der Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels feststeht (was wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels bedingt). Hinweise auf eine Untrennbarkeit der beiden gegenständlichen Absprüche in umgekehrter Hinsicht, wonach somit die Rechtmäßigkeit der Titelerteilung von der gleichzeitig erfolgten Feststellung abhängen soll, lassen sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen. Derartiges wäre auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes - wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt - offenbar den Interessen des Antragstellers dienen soll, nicht erklärbar. Das Unterbleiben der Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes zieht somit nicht die Rechtswidrigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach sich.Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, zweiter Satz NAG 2005 ist der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet (zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels) gleichzeitig mit der Erteilung des Aufenthaltstitels festzustellen. Die Erläuterungen halten dazu fest, dass durch den Beginn der Gültigkeit des Aufenthaltstitels mit dem Ausstellungsdatum bei einer Erteilung des verlängerten Aufenthaltstitels mehr als sechs Monate nach Ablauf des letzten Aufenthaltstitels keinesfalls in den rechtmäßigen Aufenthalt im dazwischen liegenden Zeitraum eingegriffen wird und die Behörde dies mit Bescheid von Amts wegen festzustellen hat(RV 88 BlgNR 24. GP, 9). Die Nichterledigung eines Antrags belastet einen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, wenn der unerledigte Antrag vom erledigten Verfahrensgegenstand in rechtlicher Hinsicht trennbar ist vergleiche VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079). Nichts anderes kann - die Trennbarkeit der Absprüche vorausgesetzt - für den Fall gelten, in dem mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels von Amts wegen auch eine Feststellung zu treffen ist. Aus dem Wortlaut der bezogenen Bestimmung ("... mit dessen Erteilung (...) festzustellen") ergibt sich zwar, dass eine Abhängigkeit insoweit besteht, als eine Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes ohne Titelerteilung nicht vorgesehen ist und somit rechtswidrig wäre. Zudem setzt die Feststellung voraus, dass der Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels feststeht (was wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels bedingt). Hinweise auf eine Untrennbarkeit der beiden gegenständlichen Absprüche in umgekehrter Hinsicht, wonach somit die Rechtmäßigkeit der Titelerteilung von der gleichzeitig erfolgten Feststellung abhängen soll, lassen sich dem Wortlaut hingegen nicht entnehmen. Derartiges wäre auch vor dem Hintergrund dessen, dass die Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes - wie sich den zitierten Erläuterungen entnehmen lässt - offenbar den Interessen des Antragstellers dienen soll, nicht erklärbar. Das Unterbleiben der Feststellung des rechtmäßigen Aufenthaltes zieht somit nicht die Rechtswidrigkeit der Erteilung des Aufenthaltstitels nach sich.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017220156.L01

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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