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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0358 Ra 2017/18/0359 Ra 2017/18/0362 Ra 2017/18/0361 Ra 2017/18/0360Rechtssatz
Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen (vgl. dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua).Was die vom BVwG alternativ als zumutbar erachtete IFA der sechsköpfigen Familie in Kabul anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Begründung ihrer Annahme schon deshalb als nicht tragfähig erweist, weil es das BVwG verabsäumt hat, sich mit den aufgrund der Minderjährigkeit einiger der Kinder bestehenden besonderen Schwierigkeiten bei der Niederlassung in Kabul in der erforderlichen Art und Weise auseinanderzusetzen vergleiche dazu auch VfGH 11.10.2017, E 1803/2017 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L06Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018