RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/18/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0358 Ra 2017/18/0359 Ra 2017/18/0362 Ra 2017/18/0361 Ra 2017/18/0360

Rechtssatz

Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass in den von Taliban beherrschten Regionen die gegenüber Frauen verhängten Einschränkungen und Beschränkungen des täglichen Lebens gepaart mit den bei Zuwiderhandlung vollzogenen drakonischen Strafen als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden können (vgl. VwGH 16.4.2002, 99/20/0483).Der VwGH hat schon wiederholt festgehalten, dass in den von Taliban beherrschten Regionen die gegenüber Frauen verhängten Einschränkungen und Beschränkungen des täglichen Lebens gepaart mit den bei Zuwiderhandlung vollzogenen drakonischen Strafen als Verfolgung im Sinne der GFK qualifiziert werden können vergleiche VwGH 16.4.2002, 99/20/0483).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L05

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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