RS Vwgh 2018/2/22 Ra 2017/18/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2018
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0358 Ra 2017/18/0359 Ra 2017/18/0362 Ra 2017/18/0361 Ra 2017/18/0360

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/18/0301 E 23. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

In der Rechtsprechung des VwGH ist keine (Mindest-)Dauer festgelegt worden, während derer eine Asylwerberin einen "westlichorientierten" Lebensstil gelebt haben muss, um davon ausgehen zu können, dass dieser ein wesentlicher Bestandteil ihrer Identität geworden ist. Diese Beurteilung erfordert stets eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180357.L04

Im RIS seit

28.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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