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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Der lediglich pauschale Verweis des VwG auf das öffentliche Interesse an der raschen und lückenlosen Strafverfolgung, dem die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 dient, vermag die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände des § 17 Abs. 3 AVG nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in jene das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten beschreibenden Aktenteile die Aufgaben der Behörde gefährden oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Auch wenn nämlich die Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 nicht zur Bekanntgabe eines Lenkers führen sollte oder eine unrichtige Bekanntgabe eines Lenkers erfolgt, hat die Behörde (das VwG) im jeweiligen Strafverfahren (fallbezogen: betreffend das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - die Lenkereigenschaft zu beurteilen und ist dabei nicht an die vom Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 erteilte Auskunft gebunden (Hinweis VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsbesitzer einen (anderen) Lenker nicht namhaft macht.Der lediglich pauschale Verweis des VwG auf das öffentliche Interesse an der raschen und lückenlosen Strafverfolgung, dem die Auskunftspflicht nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 dient, vermag die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände des Paragraph 17, Absatz 3, AVG nicht zu begründen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, weshalb die Einsicht in jene das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten beschreibenden Aktenteile die Aufgaben der Behörde gefährden oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen könnte. Auch wenn nämlich die Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht zur Bekanntgabe eines Lenkers führen sollte oder eine unrichtige Bekanntgabe eines Lenkers erfolgt, hat die Behörde (das VwG) im jeweiligen Strafverfahren (fallbezogen: betreffend das straßenverkehrsrechtliche Fehlverhalten) - im Rahmen der freien Beweiswürdigung - die Lenkereigenschaft zu beurteilen und ist dabei nicht an die vom Zulassungsbesitzer gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erteilte Auskunft gebunden (Hinweis VwGH 11.9.2017, Ra 2017/02/0091). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann auch berücksichtigt werden, wenn der Zulassungsbesitzer einen (anderen) Lenker nicht namhaft macht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110313.L03Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018