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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Einer Partei (auch dem Zulassungsbesitzer im Administrativverfahren nach § 103 Abs. 2 KFG 1967) ist Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde (vgl. VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002), sodass sie auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157).Einer Partei (auch dem Zulassungsbesitzer im Administrativverfahren nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967) ist Akteneinsicht ohne Rücksicht darauf zu gewähren, zu welchem Zweck die Einsicht begehrt wurde vergleiche VwGH (verstärkter Senat) 22.10.2013, 2012/10/0002), sodass sie auch nicht verpflichtet ist zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt (VwGH 29.4.2014, 2013/04/0157).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110313.L02Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018