Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Wird die Akteneinsicht verweigert, so ist in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar darzulegen, welche Aktenteile davon betroffen sind und welche öffentlichen oder privaten Interessen dies im konkreten Fall rechtfertigen (Hinweis VwGH 11.5.2016, 2013/02/0094, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017110313.L01Im RIS seit
28.03.2018Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018