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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Nach Ansicht der Revision handelt es sich bei der - hier durch Rücktritt von der Anklage nach § 227 Abs. 1 StPO schließlich ohne Verurteilung beendeten - strafgerichtlichen Verfolgung wegen des Verbrechens nach § 3h VerbotsG 1947 und der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG um "dieselbe Sache" im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK. Dies ist jedoch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2017, E1698/2017 betreffend die vom Revisionswerber in dieser Angelegenheit nach Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde nicht der Fall, sodass damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Nach Ansicht der Revision handelt es sich bei der - hier durch Rücktritt von der Anklage nach Paragraph 227, Absatz eins, StPO schließlich ohne Verurteilung beendeten - strafgerichtlichen Verfolgung wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 h, VerbotsG 1947 und der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG um "dieselbe Sache" im Sinne des Artikel 4, 7. ZPEMRK. Dies ist jedoch nach dem Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2017, E1698/2017 betreffend die vom Revisionswerber in dieser Angelegenheit nach Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde nicht der Fall, sodass damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030063.L02Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018