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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144;Rechtssatz
War gegen den Revisionswerber zunächst Anklage nach § 3h VerbotsG 1947 erhoben worden kann sich demnach lediglich die Frage stellen, ob im Hinblick auf den Rücktritt von der Anklage nach dieser Strafnorm ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4 7. ZPEMRK durch das hier angefochtene Erkenntnis (Übertretung des Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG) vorliegt. § 3h VerbotsG 1947 wurde erst durch die Verbotsgesetz-Novelle 1992, BGBl. Nr. 148/1992, eingeführt, sodass das zur Rechtslage vor dieser Novelle - im Hinblick auf die Abgrenzung zu den Verbrechen nach § 3d und § 3g VerbotsG 1947 - ergangene Erkenntnis des VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, diesbezüglich nicht einschlägig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH die vom Revisionswerber gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis nach Art. 144 B-VG erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2017, E 1698/2017 abgewiesen hat. Der VfGH ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG und das strafgerichtliche Verfahren nach § 3h VerbotsG 1947 unterschiedliche Zwecke mit verschiedenen Strafen verfolgen und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG nach Rücktritt von der Anklage wegen § 3h VerbotsG 1947 mit Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK vereinbar ist.War gegen den Revisionswerber zunächst Anklage nach Paragraph 3 h, VerbotsG 1947 erhoben worden kann sich demnach lediglich die Frage stellen, ob im Hinblick auf den Rücktritt von der Anklage nach dieser Strafnorm ein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, 7. ZPEMRK durch das hier angefochtene Erkenntnis (Übertretung des Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG) vorliegt. Paragraph 3 h, VerbotsG 1947 wurde erst durch die Verbotsgesetz-Novelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, eingeführt, sodass das zur Rechtslage vor dieser Novelle - im Hinblick auf die Abgrenzung zu den Verbrechen nach Paragraph 3 d und Paragraph 3 g, VerbotsG 1947 - ergangene Erkenntnis des VwGH 16.12.1991, 90/10/0194, diesbezüglich nicht einschlägig ist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der VfGH die vom Revisionswerber gegen das auch hier angefochtene Erkenntnis nach Artikel 144, B-VG erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2017, E 1698/2017 abgewiesen hat. Der VfGH ist dabei zum Ergebnis gekommen, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG und das strafgerichtliche Verfahren nach Paragraph 3 h, VerbotsG 1947 unterschiedliche Zwecke mit verschiedenen Strafen verfolgen und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 4, EGVG nach Rücktritt von der Anklage wegen Paragraph 3 h, VerbotsG 1947 mit Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK vereinbar ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030063.L01Im RIS seit
16.03.2018Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018